Stornierungsrichtlinien

Eine Terminvereinbarung ist verbindlich

Es freut mich, dass Sie sich für meine Praxis entschieden haben. Durch eine Terminvereinbarung per Telefon, online oder per E-Mail kommt gemäß § 611 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein Vertrag zustande, der Sie dazu verpflichtet, das vereinbarte Honorar zu entrichten.

Meine Praxis arbeitet ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung, im Gegensatz zu vielen Kassenärzten, die offene Sprechstunden anbieten, in denen Patienten ohne vorherige Absprache vorbeikommen können. Dies ermöglicht es den Kassenärzten, einfach den nächsten wartenden Patienten zu behandeln.

Meine Patienten wählen im Voraus einen Termin aus, der in einigen Fällen bis zu 90 Minuten in Anspruch nehmen kann. Wenn Sie nicht erscheinen, kann ich diese Zeit nicht anderweitig nutzen, was zu erheblichen, nicht gedeckten Betriebs- und Personalkosten führt.

Deshalb ist es gesetzlich Therapeuten erlaubt, eine Ausfallgebühr zu erheben, die den Kosten für die entfallene Sitzung ähnelt.

Ich kann meinen Termin nicht wahrnehmen. Was soll ich tun?

Falls Sie den vereinbarten Termin nicht einhalten können, bitte ich um schnellstmögliche Benachrichtigung.

Wenn Sie Ihre Absage mindestens 48 Stunden vor dem Termin mitteilen, entstehen für Sie keine Stornierungskosten.

Bei einer kurzfristigeren Absage, weniger als 48 Stunden vor dem Termin, fallen nur dann keine Kosten an, wenn es mir gelingt, den Termin mit einem anderen Patienten zu belegen. Kann ich den Termin nicht anderweitig vergeben, berechne ich eine Ausfallgebühr in Höhe von 85 €. Diese Gebühr gilt auch für Termine, die im Voraus vergünstigt bezahlt wurden und ohne Ersatz verfallen.

Ich behandle alle meine Patienten gleich. Das bedeutet, dass eine kostenlose Stornierung nur möglich ist, wenn die Absage mindestens 48 Stunden im Voraus erfolgt.

Etwas Unvorhergesehenes passiert, z. B. ich bin krank, ich muss kurzfristig arbeiten, oder eine mir nahestehende Person benötigt Hilfe. Sprich, ich sage kurzfristiger als 48 Stunden vorher ab. Wie verhält es sich in solch einem Fall?

Es kann immer wieder vorkommen, dass eine kurzfristige Absage aufgrund unvorhergesehener Umstände unumgänglich ist. Ich habe hierfür selbstverständlich Verständnis. Dennoch werde ich meine Honorarkosten berechnen.

Im juristischen Sprachgebrauch wird dies als „Allgemeines Lebensrisiko“ bezeichnet (siehe Lebensrisiko (öffnet einen neuen Tab)).

Die Rechtslage sieht vor, dass jedes Individuum sein „Allgemeines Lebensrisiko“ selbst tragen muss. Leider kann ich die daraus resultierenden hohen Personalkosten durch kurzfristige Absagen nicht abdecken. Daher sehe ich mich gezwungen, im Voraus bezahlte vergünstigte Zahlungen für Behandlungstermine ohne Ersatz verfallen zu lassen.

Ähnlich wie bei einer ungenutzten Theaterkarte oder einem nicht genutzten Zugticket verfallen auch diese, wenn es einen berechtigten Grund für die Nichtnutzung gibt, ohne dass eine Rückerstattung erfolgt.

Ich danke Ihnen für Ihr Verständnis in dieser Angelegenheit!

Kulanzregelung für Patienten mit vorausbezahlten Folgeterminen (Behandlungspaketen)

Wenn ein im Voraus bezahlter Behandlungstermin aufgrund eigener Krankheit ohne Einhaltung der 48-Stunden-Frist nicht wahrgenommen werden kann, gewähre ich als Kulanz einen kostenfreien Ersatztermin unter folgenden Bedingungen:

Gültig ab 01.02.2024